Was tun bei Verdacht auf ärztlichen Behandlungsfehler?

Hannover – Die Beschwerden begannen nach der Rückkehr aus dem Madagaskar-Urlaub: Kopf- und Gliederschmerzen, Schüttelfrost und Fieber plagten den 22-jährigen Urlauber.

Der Mann ging mit Malaria-Verdacht zu seinem Hausarzt. Doch der erstellte in dem Fall weder eine sorgfältige Diagnose noch brachte er die richtige Therapie auf den Weg.

Nach drei Tagen suchte der Patient auf eigene Faust eine Tropenklinik auf. Erst dort bekam er die Behandlung, die er dringend benötigte. Später warf der junge Mann dem Hausarzt einen Behandlungsfehler vor. Er wandte sich an die
Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern in Hannover, die über den Fall in ihrer Statistik berichtet.

So wie dem 22-Jährigen geht es jedes Jahr tausenden Menschen in Deutschland. Sie vermuten, dass ihnen eine falsche Diagnose gestellt oder im Operationssaal gepfuscht wurde. Aber was ist überhaupt ein ärztlicher Behandlungsfehler?

Davon ist immer dann die Rede, wenn der zum Behandlungszeitpunkt allgemein anerkannte medizinische Standard nicht beachtet wurde. «Eine Ausnahme sind Fälle, bei denen Patient und Arzt einen abweichenden Standard der Behandlung als zulässig und wirksam vereinbart haben», sagt Ann Marini vom Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Berlin.

Neben medizinischen Behandlungsfehlern kann es zu organisatorischen Fehlern oder fehlerhaftem Verhalten von Mitarbeitern des Behandlers kommen. «Auch die fehlende oder falsche, unverständliche oder unvollständige therapeutische Aufklärung des Patienten durch den Behandler über das eigene Verhalten in der Therapie kann unter Umständen als Behandlungsfehler gewertet werden», erklärt Marini.

Gesetzlich Versicherte können sich an ihre Kasse wenden. Entbindet der Versicherte den behandelnden Arzt von seiner Schweigepflicht, können die Krankenkassen die Unterlagen prüfen. Verdichten sich Hinweise auf einen Behandlungsfehler, kann der Patient gegen den Arzt juristisch vorgehen.

Mitglieder der privaten Krankenversicherung (PKV) wenden sich ebenfalls direkt an ihre jeweilige Kasse, um die mögliche Unterstützung durch den Versicherer zu klären, wie Dirk Lullies vom Verband der Privaten Krankenversicherung erläutert.

Anlaufstellen können auch die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen der Ärztekammern sein. «Unabhängige Ärzte und Juristen beurteilen grundsätzlich aufgrund der Behandlungsdokumentation, ob ein Behandlungsfehler vorliegt, durch den der Patient einen Gesundheitsschaden erlitten hat», sagt Kerstin Kols von der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern.

Eine außergerichtliche Streitbeilegung, ist für den Patienten kostenfrei – und oft kürzer als ein Zivilgerichtsverfahren. «Am Ende erhält der Patient – in der Regel auf Basis eines wissenschaftlich begründeten Gutachtens – eine juristische Einschätzung, ob Haftungsansprüche in seinem Fall gerechtfertigt erscheinen», so Kols.

Während des Verfahrens ist die Verjährung gehemmt. Wer will, kann nach Abschluss des Verfahrens immer noch klagen. Die häufigsten Diagnosen, die zu Behandlungsvorwürfen führten, standen laut Kols 2017 im Zusammenhang mit Knie- und Hüftgelenksarthrosen sowie Unterschenkel- und Sprunggelenkfrakturen.

«Die Beweislast, dass tatsächlich ein Behandlungsfehler gemacht wurde, liegt grundsätzlich beim Patienten», sagt Prof. Peter Gellner, Fachanwalt für Medizinrecht aus Verl. Er ist auch Bundesvorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Patientenanwälte. Patienten sollten möglichst genau aufschreiben, wann was geschah und was gesagt wurde. Wenn eine außergerichtliche Einigung zwischen Patient und Arzt nicht möglich ist und der Patient darauf beharrt, dass ein Behandlungsfehler gemacht wurde, dann führt kein Weg daran vorbei, Klage zu erheben.

Fotocredits: Marijan Murat
(dpa/tmn)

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