So wie alle Menschen haben auch geistig oder körperlich behinderte Frauen und Männer das Recht auf Elternschaft. Obwohl sie als Eltern ebenso geeignet sind wie jeder andere auch, werden sie von der Gesellschaft oft kritisch bei der Erziehung ihres Kindes beäugt. Selbstverständlich können einige Versorgungen des Kindes je nach körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung erschwert werden. Aus diesem Grund gibt es sogenannte Elternassistenten, die Betroffenen unterstützend zur Seite stehen.
Elternassistenten helfen Eltern bei der Versorgung des Kindes
Eine Elternassistenz kann von behinderten Müttern oder Vätern dann in Anspruch genommen werden, wenn Hilfe beim Ausfüllen der Mutter- oder Vaterrolle besteht. Seid ihr beispielsweise aufgrund eines Schlaganfalls oder gänzlicher Immobilität nicht mehr in der Lage, mit eurem Kind auf den Spielplatz zu gehen oder Ausflüge zu machen, könnt ihr diese Tätigkeiten von einem Elternassistenten übernehmen lassen. Dabei geht es jedoch nicht darum, die gesamte Kindererziehung vollständig in fremde Hände zu geben. So wie der Elternassistent bestimmte Kindesversorgungen übernimmt, so bestärkt er auch die Mutter oder den Vater in seiner jeweiligen Erziehungsrolle.
Finanzierung der Elternassistenz
Obwohl das SGB IX die Rechte von Frauen mit einem Kinderwunsch stärkt, enthält es keine konkreten Ansprüche auf Elternassistenz. Es gibt jedoch drei Möglichkeiten, die Leistungen zu finanzieren: aus eurem persönlichen Geldbeutel, als Leistungen für das Kind gemäß SGB VIII sowie als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gemäß SGB IX und XII. Voraussetzung für die finanzielle Unterstützung durch das Sozialamt ist jedoch, dass die Behinderung des jeweiligen Elternteils bereits seit sechs Monaten besteht und Beeinträchtigungen bei der Versorgung des Kindes gegeben sind. Da sich der Hilfebedarf in einigen Fällen im Laufe der Zeit verringern oder erhöhen kann, wird euch die Hilfe in der Regel zunächst für sechs Monate gewährt und muss beim Sozialamt dann neu beantragt werden.
Elternassistenten werden so lange eingesetzt, wie Hilfebedarf besteht
Die Elternassistenz ist dann beendet, wenn das Kind zu Bett geht, das heißt, bis die Eltern keine Hilfe mehr benötigen. Alle die Elternteile betreffenden pflegerischen und hauswirtschaftlichen Leistungen wie das Zubereiten des Essens, Waschen oder Baden werden in der Regel vom Pflegedienst übernommen. Dennoch kann der Elternassistent nach vorheriger Absprache auch andere anfallende Tätigkeiten wie das Waschen der Wäsche oder das Abtrocknen übernehmen.
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