Die Pflegebedürftigkeit richtet sich nach § 14 Abs. 1 SGB XI. Danach sind pflegebedürftige Personen, die wegen ihrer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßigen wiederkehrenden Verrichtungen im Alltag in erheblichem Maße der Hilfe bedürfen.
Als Verrichtungen im Sinne dieses Gesetzes werden gesehen: die Körperpflege, die Ernährung, die Mobilität und die hauswirtschaftliche Versorgung. Liegen hier Einschränkungen vor, sollte man eine Pflegestufe beantragen. Der Antrag ist bei der zuständigen Pflegekasse des Pflegebedürftigen zu stellen. Der Antrag kann zunächst formlos gestellt werden, er muss den Namen des Pflegebedürftigen enthalten und dessen Krankenversicherungsnummer. Ferner genügt die Formulierung, dass Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung beantragt werden. Darauf folgt die Zustellung eines detaillierten Fragebogens der Pflegekasse.
Keine Zeit verlieren
Die Pflegestufe sollte zeitnah zum Eintritt der Pflegebedürftigkeit beantragt werden, da Leistungen der sozialen Pflegekasse ab Antragseingang geleistet werden. Die jeweilige Höhe der Leistungen richtet sich nach der Pflegestufe. Es werden drei Stufen der Pflege unterschieden. Bei Stufe I muss der Zeitaufwand für die Pflege mindestens 90 Minuten täglich betragen, davon müssen mindestens 45 Minuten auf die Grundpflege entfallen. Bei der Stufe II darf der Pflegebedarf nicht geringer als drei Stunden pro Tag sein, hier müssen zwei Stunden auf die Grundpflege entfallen. Bei Stufe III muss die Pflege mindestens sieben Stunden täglich betragen.
Verschiedene Leistungen unterscheiden
Es werden Pflegesachleistungen und Pflegegeld unterschieden. Nach § 36 SGB XI können Pflegesachleistungen beantragt werden. Hier übernimmt ein Pflegedienst, dessen Kosten von der Pflegekasse getragen werden, die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung. Gem. § 37 SGB XI kann die Pflegekasse Pflegegeld auszahlen. Die Summe richtet sich nach der jeweiligen Pflegestufe. Mit dem Pflegegeld muss sich der Pflegebedürftige selbst Hilfe beschaffen, z.B. selbst Pflegepersonen einstellen, die von diesen Geldern entlohnt werden. Die Personen können auch von einem Pflegedienst kommen, es können in diesem Bereich allerdings auch Familienangehörige pflegen.